Gesetz zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Am 1. Februar 2017 sind neue Informationspflichten für Unternehmer in Kraft getreten.
Die neuen allgemeinen Informationspflichten gelten nur für Unternehmen, die mehr als zehn Personen beschäftigen. Kleinunternehmen sind von diesen neuen Pflichten also befreit. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Beschäftigtenzahl ist der 31. Dezember des vorangegangenen Jahres.
Unternehmen, die aufgrund ihrer Beschäftigtenzahl von der neuen Informationspflicht erfasst sind, müssen diese aber nur umsetzen, wenn sie eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Sollte dies nicht der Fall sein, können sie allerdings auf freiwilliger Basis in beliebiger Form darauf hinweisen, dass sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bereit sind.
Die von der Neuregelung erfassten Unternehmen müssen den Verbraucher darüber in Kenntnis setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Gerne unterstützen wir Sie beim Einbau der Informationen in Ihre Website, nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf!